Lösung: Steuerpflichtige können einen niedrigeren Wert durch unser Sachverständigengutachten nachweisen.
Steuerpflichtige können einen niedrigeren gemeinen Wert (= Marktwert) des Grundstücks nachweisen, wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert diesen um 40 % oder mehr übersteigt (Übermaßverbot, Bundesfinanzhof 27.05.2024).
Als Nachweis kann ein tatsächlicher Kaufpreis dienen oder ein Marktwertgutachten von anerkannten bzw. akkreditierten Sachverständigen.
Für einen Antrag auf (teilweise) Aussetzung der Vollziehung von Feststellungsbescheiden über den Grundsteuerwert reicht eine schlüssige Darlegung mit fundierten Angaben.
40 % sind allerdings keine Kleinigkeit und ich bin gespannt, welche Fälle wir nun auf den Tisch bekommen…
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